Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) und, soweit diese für logistische Leistungen nicht gelten, nach den Logistik-AGB, jeweils neueste Fassung. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Ziffer 2.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – soweit vereinbart – oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden. Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. die Auftragsannahme, Warenprüfung, Konfektionierung, Kommissionierung, Reparatur, Qualitätskontrolle und weltweite Distribution via externer Frachtführer.
1.2 Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung logistischer Leistungen im eigenen oder fremden Interesse beauftragt.
1.3 Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird.
2. Datenschutz/Vertraulichkeit
2.1 Die Bestimmungen der geltenden Datenschutzverordnungen und –gesetze finden Anwendung.
2.2 Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte (z. B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
2.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.
3. Elektronischer Datenaustausch
3.1 Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten. Eine Haftung aufgrund von E-Mail-Verkehr, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
3.2 Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Auftragnehmer einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
4. Angebot/Auftrag
4.1 Alle Angebote basieren auf den Angaben des Auftraggebers und werden stets freibleibend erstellt.
4.2 Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen hinsichtlich der Realisierung unterstützen.
4.3 Sind bei Angebotserstellung nicht alle für die Durchführung des Auftrags relevanten Informationen bekannt oder ist ein Muster nicht vorhanden, können Preis- und/oder Terminänderungen eintreten.
4.4 Sind bei der Realisierung von Aufträgen Tätigkeiten erforderlich, die nicht im Angebot aufgeführt sind, wird dieser Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
4.5 Auftragsänderungen und Ergänzungen sowie mündliche Abreden und Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4.6. Bei Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag berechnet Auftragnehmer alle Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallen sind.
5. Warenannahme/Versand
5.1. Die Anlieferbedingungen sind auf unserem Formblatt „Lagerprämissen“ fixiert. Eine Anlieferung bei uns hat grundsätzlich DDP (Delivery Duty Paid) gemäß Incoterms®2010 zu erfolgen. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Artikel bzw. Menge. Falls eine stückgenaue Eingangskontrolle realisiert werden soll, muss diese vorab beauftragt werden. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweiligen Stundensätzen.
5.2. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.3. Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen auf dem Transportweg.
6. Leistungshinternisse, höhere Gewalt
6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
6.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet,
– die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und
– die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
6.3 Vom Auftraggeber zu verantwortender Produktionsstillstand / – wartezeit wird mit den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
7. Vertragsanpassung
7.1 Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus
7.2 Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
7.3 Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern der Vertragsanpassung erklärt werden.
8. Betriebsübergang
Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen nach Ziffer 1.1 und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.
10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 1.1 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
10.2 Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen über logistische Leistungen i. S. v. Ziffer 1.1 nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bank-bürgschaft) einräumt.
11. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
11.1 Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht.
11.3 Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
11.4 Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.
12. Mängelansprüche des Auftraggebers
12.1 Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu.
13. Sonderkündigungsrecht
13.1 Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche Pflichten verstößt und dies zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14. Haftung
14.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die angelieferten Materialien/Artikel nicht gegen gesetzliche Bestimmungen (u.a. REACH) verstoßen. In allen Fällen stellt der Auftraggeber RMD von Ansprüchen Dritter frei.
14.2 Auftragnehmer haftet bei der Durchführung von Aufträgen ausschließlich für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden bis zur Höhe des zu erwartenden Rechnungswertes, höchstens jedoch bis zu 5.000 €.
14.3 Eingelagerte Waren sind gemäß ADSP gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer-, Wasser- und Sturmschäden bis 5.000 € versichert. Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine Haftung gemäß diesem Passus abdeckt. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr ist zulässig.
14.4 Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die mittelbar, konkret oder als Folgeschäden aufgrund nicht korrekter Informationsübermittlung entstanden sind. Hierin eingeschlossen sind uneingeschränkt Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebs-unterbrechungen, Verlust von geschäftlichen Informationen oder finanziellen Verlusten.
15. Freistellungsanspruch des Auftragsnehmers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.
16. Verjährung
16.1 Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in einem Jahr.
16.2 Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach Ziffer 11.1.
16.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.
17. Zahlungsbedingungen/Vorkasse
17.1 Alle Preisangaben gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
17.2 Unsere fixierten Dienstleistungskosten sind Nettopreise, sofort fällig und ohne Abzug nach Erhalt zu zahlen. Zahlungsziele, Skonti und sonstige Abzüge werden nicht gewährt.
17.3 Auftragnehmer ist berechtigt, vor oder während des Auftrags Teilrechnungen zu stellen, bzw. Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Rechnung zu verlangen.
17.4 Bei umfangreichen Postauflieferungen behält sich Auftragnehmer vor, vorab einen Scheck für Portokosten zu verlangen. Vor Zahlungseingang ist Auftragnehmer zur Postauflieferung nicht verpflichtet. Terminzusagen verlieren ihre Gültigkeit.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
18.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist.
18.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
18.3 Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des Auftragnehmers aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen.
19.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
19.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: Januar 2017